Für die übrigen im Folgenden nicht aufgeführten Ämter gilt, dass alle zum 01.09.2023 beförderungsfähigen Beamten und Beamtinnen befördert werden können.
Beförderungen nach A 9 + Z:
Von 1.187 beförderungsfähigen Beamten und Beamtinnen können 73 ernannt werden, wobei nur Beamte und Beamtinnen befördert werden können, die
- in der letzten Beurteilung (2020 im Statusamt A 9) ein Gesamturteil von mindestens 10 Punkten erreicht haben,
- in den fünf doppelt gewichteten Einzelmerkmalen der letzten Beurteilung (2020) eine Gesamtzahl von mindestens 50 Punkten erreicht haben,
- einen Rechenwert aus der vorletzten Beurteilung (2017) von mindestens 10 Punkten erreicht haben; die Ermittlung des Rechenwerts ergibt sich aus Ziffer 6.1.2 der Beförderungsrichtlinien für die Beamten und Beamtinnen der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz, Az. C3-0406-2-12, vom 28.05.2020,
- schwerbehindert im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX sind oder eine Dienstzeit im Besoldungsamt A 9 von mindestens 98 Monaten aufweisen.
Das jeweils nachfolgende Kriterium ist nur von denjenigen Beamten und Beamtinnen zu erfüllen, die exakt die im vorhergehenden Kriterium genannte Mindestpunktzahl erreicht haben.