Mit Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 16.04.2024 (AZ: 3 Ca 2231/23) wurde festgestellt, dass tariflich Beschäftigte einen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie haben, auch wenn sie sich in Elternzeit befinden oder befunden haben.
Dass dieses Urteil auch für Polizeibeamte in Bayern Auswirkungen hat, ist nach Prüfung der Rechtslage unwahrscheinlich. Für den Tarifbereich kann derzeit keine verlässliche Aussage getroffen werden, da gegen das Urteil Berufung eingelegt wurde. Müssen also unsere Mamas und Papas aktiv werden? Wir stehen mit dem Finanzministerium in Kontakt.
Klar ist, wenn das Urteil des AG Essen Bestand hat, ist es seitens unserer Tarifbeschäftigten, die sich seit 01.12.2023 in Elternzeit befinden oder befunden haben, erforderlich, beim Landesamt für Finanzen ihren Anspruch schriftlich geltend zu machen. Die Kontaktdaten zu eurer Bezügestelle findet ihr auf eurer Bezügemitteilung.
Gewerkschaft der Polizei – Landesbezirk Bayern