Für die übrigen im Folgenden nicht aufgeführten Ämter gilt, dass alle zum 01.01.2025 beförderungsfähigen Beamten und Beamtinnen befördert werden können.
Beförderungen nach A 9 + Z:
Von 1.493 beförderungsfähigen Beamten und Beamtinnen können 48 ernannt werden, wobei nur Beamte und Beamtinnen befördert werden können, die
- in der letzten Beurteilung (2023 im Statusamt A 9) ein Gesamturteil von mindestens 12 Punkten erreicht haben,
- in den fünf doppelt gewichteten Einzelmerkmalen der letzten Beurteilung (2023) eine Gesamtzahl von mindestens 59 Punkten erreicht haben,
- einen Rechenwert aus der vorletzten Beurteilung (2020) von mindestens 10 Punkten erreicht haben; die Ermittlung des Rechenwerts ergibt sich aus Ziffer 6.1.2 der Beförderungsrichtlinien für die Beamten und Beamtinnen der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz, Az. C3-0406-2-12, vom 28.05.2020,
- schwerbehindert im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX sind oder eine Dienstzeit im Besoldungsamt A 9 von mindestens 98 Monaten aufweisen,
- eine Dienstzeit seit dem allgemeinen Dienstzeitbeginn von mindestens 160 Monaten aufweisen.
Das jeweils nachfolgende Kriterium ist nur von denjenigen Beamten und Beamtinnen zu erfüllen, die exakt die im vorhergehenden Kriterium genannte Mindestpunktzahl erreicht haben.