Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner gestrigen Entscheidung die Vereinbarkeit der drohenden Gefahr im PAG mit der Bayerischen Verfassung grundsätzlich bestätigt. Damit erteilt das Gericht der teilweise politisch instrumentalisierten Kritik eine klare Absage und sorgt erfreulicherweise für Rechtsklarheit.
Das Sicherheitsrecht im Allgemeinen, aber insbesondere das Polizeirecht im Speziellen, ist in den vergangenen Jahren immer komplexer und anwenderunfreundlicher geworden. Die Gefahrenkategorien bilden hier keine Ausnahme. Durch die Schaffung der drohenden Gefahr im PAG – im Übrigen eine Gefahrenkategorie, die das BVerfG selbst geprägt hat – hat der Bayerische Gesetzgeber eine Schutzlücke geschlossen, um weiterhin auch in den Fällen einschreiten zu können, die bislang unter die konkrete Gefahr gefasst werden konnten.
Der Landesvorsitzende der GdP Bayern, Florian Leitner stellt klar: „Für die Polizeiarbeit in der Praxis ist eines wichtig, unsere Kolleginnen und Kollegen brauchen Handlungssicherheit, um unsere Bürgerinnen und Bürger vor bestehenden Gefahren zu schützen. Es kann nicht sein, dass rechtsdogmatische Diskussionen auf dem Rücken der Sicherheit und Ordnung ausgetragen werden. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat hierzu eine klare Entscheidung getroffen und die Verfassungsmäßigkeit der drohenden Gefahr in Art. 11a PAG im Kern bestätigt und damit Rechtssicherheit geschaffen“. Der Bayerische Gesetzgeber ist jetzt gefordert, die vom Gerichtshof angesprochenen Einschränkungen im PAG umzusetzen.