Nach Jahren guter Beförderungsmöglichkeiten entstehen in der 2. Qualifikationsebene wieder Wartezeiten bei A 10 und A 11, analog der Beförderungssituation bei A9Z. Die veröffentlichte Beförderungsauswahl für Dezember 2026 macht das Problem deutlich:
A 10 (POK): Nur 10 von 22 beförderungsfähigen PHM/Z können befördert werden.
A 11 (PHK): Nur 33 von 38 beförderungsfähigen POK können befördert werden.
Weniger Ruhestandsabgänge bedeuten weniger freiwerdende Planstellen, und das bei einer wachsenden Zahl an beförderungsfähigen Kolleginnen und Kollegen. Der aktuelle Haushalt gibt keinerlei zusätzliche Beförderungsmöglichkeiten her.
Die GdP Bayern fordert deshalb von der Politik zusätzliche finanzielle Mittel über ein Sonderbudget Innere Sicherheit, da sich sonst die Situation in den kommenden Monaten weiter verschärfen und sich der Beförderungsstau weiter aufbauen wird.
Unsere Kolleginnen und Kollegen verdienen berufliche Entwicklung statt neuer Wartelisten!
Die Beförderungsauswahl im Einzelnen lautet:
Beförderungen nach A 9 + Z:
Von 1.935 beförderungsfähigen Beamten und Beamtinnen können 66 ernannt werden, wobei nur Beamte und Beamtinnen befördert werden können, die
- in der letzten Beurteilung (2026 im Statusamt A 9) ein Gesamturteil von mindestens 12 Punkten erreicht haben,
- in den fünf doppelt gewichteten Einzelmerkmalen der letzten Beurteilung (2026) eine Gesamtzahl von mindestens 62 Punkten erreicht haben,
- einen Rechenwert aus der vorletzten Beurteilung (2023) von mindestens 9 Punkten erreicht haben; die Ermittlung des Rechenwerts ergibt sich aus Ziffer 6.1.2 der Beförderungsrichtlinien für die Beamten und Beamtinnen der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz, Az. C22-0406-2-86, vom 21.07.2026,
- schwerbehindert im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX sind oder eine Dienstzeit im Besoldungsamt A 9 von mindestens 207 Monaten aufweisen.
Beförderungen nach Besoldungsgruppe A 10 (§ 13 FachV-Pol/VS):
Von 22 beförderungsfähigen Beamten und Beamtinnen können 10 ernannt werden, wobei nur Beamte und Beamtinnen befördert werden können, die
- in der letzten Beurteilung (2026 im Statusamt A 9+Z) ein Gesamturteil von mindestens 11 Punkten erreicht haben,
- in den fünf doppelt gewichteten Einzelmerkmalen der letzten Beurteilung (2026) eine Gesamtzahl von mindestens 57 Punkten erreicht haben,
- einen Rechenwert aus der vorletzten Beurteilung (2023) von mindestens 9 Punkten erreicht haben; die Ermittlung des Rechenwerts ergibt sich aus Ziffer 6.1.2 der Beförderungsrichtlinien für die Beamten und Beamtinnen der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz, Az. C22-0406-2-86, vom 21.07.2026,
- schwerbehindert im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX sind oder eine Dienstzeit im Besoldungsamt A 9 von mindestens 54 Monaten aufweisen.
Beförderungen nach Besoldungsgruppe A 11 (§ 13 FachV-Pol/VS):
Von 38 beförderungsfähigen Beamten und Beamtinnen können 33 ernannt werden, wobei nur Beamte und Beamtinnen befördert werden können, die
- in der letzten Beurteilung (2026 im Statusamt A 10) ein Gesamturteil von mindestens 11 Punkten erreicht haben,
- in den fünf doppelt gewichteten Einzelmerkmalen der letzten Beurteilung (2026) eine Gesamtzahl von mindestens 53 Punkten erreicht haben,
- einen Rechenwert aus der vorletzten Beurteilung (2023) von mindestens 11 Punkten erreicht haben; die Ermittlung des Rechenwerts ergibt sich aus Ziffer 6.1.2 der Beförderungsrichtlinien für die Beamten und Beamtinnen der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz, Az. C22-0406-2-86, vom 21.07.2026.
Das jeweils nachfolgende Kriterium ist nur von denjenigen Beamten und Beamtinnen zu erfüllen, die exakt die im vorhergehenden Kriterium genannte Mindestpunktzahl erreicht haben.
Für die übrigen im Folgenden nicht aufgeführten Ämter gilt, dass alle zum 01.12.2026 beförderungsfähigen Beamten und Beamtinnen befördert werden können.
GdP Aktuell zum Beförderungsstau bei A 10 und A 11 in der 2. QE als PDF-Download
GdP Aktuell mit der Beförderungsauswahl für Dezember 2026 als PDF-Download