Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied kürzlich, dass eine Gehaltsabrechnung in digitaler Ausführung, welche in einem passwortgeschützten digitalen Bereich für den Mitarbeitenden aufbewahrt wird, ausreichend ist.
In der Vergangenheit kam es auch bei uns nach Einführung des verpflichtenden Abrufs der Bezügemitteilung über das Portal „Mitarbeiterservice Bayern“ zu nachfragen, ob es nicht verpflichtend sei, die Bezügemitteilung auch wahlweise per Post in Papierform zu bekommen.
Das Bundesarbeitsgericht entschied bezüglich einer Arbeitnehmerin, welche ihre Gehaltsabrechnung weiterhin über den Postweg in Papierform von ihrem Arbeitgeber übersandt bekommen möchte. Das BAG kam zu dem Ergebnis, dass die Zurverfügungstellung der Entgeltabrechnungen in digitaler Form nicht unverhältnismäßig in die Rechte der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingreift.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Januar 2025, Az. 9 AZR 48/24